Die Gründe, eine Stiftung in Liechtenstein zu errichten – als gemeinnützige Stiftung oder als Familienstiftungen –, sind sehr unterschiedlich und natürlich immer abhängig von der persönlichen Motivation des Stifters. Ziel der Errichtung einer Liechtensteinischen Stiftung kann z. B. sein, Familienmitglieder dauerhaft finanziell „zu versorgen“ und damit zu schützen, Vermögensbewahrung, reine Philanthropie oder aber legale Steuervorteile zu nutzen.
Wofür eignet sich eine Liechtensteinische Stiftung?
Eine Liechtensteinische Stiftung 2.0 eignet sich insbesondere für folgende Zielsetzungen:
- Langfristige Absicherung des Stifters, seiner Familienangehörigen und weiterer Begünstigter
- Bewahrung und zweckorientierte Verstetigung des Familienvermögens über die Lebensspanne der Vermögeninhaber hinaus
- Steuerlich optimierte Bewirtschaftung von verschiedenartigen Vermögenswerten wie Bankkonten, fremdvermietete Immobilien und Unternehmensbeteiligungen
- Schutz des Familienvermögens vor unternehmerischen Haftungsrisiken
- Verwirklichung weiterer privat- oder gemeinnütziger ideeller Zwecke (Philanthropie)
Sie wollen Ihr Vermögen vor dem „unerwünschten“ Zugriff von außen mithilfe einer Stiftung in Liechtenstein schützen und Ihrer Familie, Freunden oder Organisationen finanzielle Unterstützung zuteilwerden lassen? Dann rufen Sie uns gerne unter +423 384 01 55 an! Wir klären gerne mit Ihnen und für Sie, ob und wie sich dafür eine Stiftung in Liechtenstein eignet!
Wie schützt eine Stiftung Vermögen?
In einer Stiftung ist das vom Stifter – oder von Dritten – in die Stiftung eingebrachte Vermögen so sicher vor dem unerwünschten Zugriff Dritter geschützt, wie es rechtlich nur irgend möglich ist.
Wurde das Vermögen auf die Stiftung übertragen und ist danach eine kurze Frist verstrichen, ist das Vermögen in der Stiftung fortan vor Zugriffen von Dritten geschützt. Das gilt z. B. für den Zugriff von enterbten oder im Erbe beschränkten Familienmitgliedern, dem (ehemaligen) Ehegatten, denen z. B. ein Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch zustehen könnte.
Aber auch sonstigen Gläubigern – z. B. im Rahmen einer persönlichen Unternehmerhaftung! – und dem Staat ist der Zugriff auf das Stiftungsvermögen verwehrt.
Um diesen Schutz zu erreichen, müssen bei der Stiftungserrichtung einige Voraussetzungen beachtet werden. Ist das der Fall, haben Gläubiger nicht einmal mit rechtskräftigen Gerichtsurteilen gegen den Stifter oder Begünstigte der Stiftung Zugriff auf das Stiftungsvermögen. Man kann eine Stiftung also mit einem Tresor vergleichen: Ein Gläubiger („Dieb“) muss ihn erst einmal finden, dann muss er ihn außerdem noch öffnen können.
Sie wollen sichergehen, dass Ihr Vermögen in einer Stiftung in Liechtenstein sicher ist vor dem Zugriff von bestimmten Personen, Gläubigern oder dem Staat? Dann sprechen Sie uns gerne an – denn genau darum kümmern wir uns für Sie! Unser e Rufnummer: +423 384 01 55!
Stiftung zur Regelung des Nachlasses
Eine Stiftung kann auch als Werkzeug für die Regelung von Nachlassfragen dienen.
Dann kann z. B. auch eine Stiftung in Liechtenstein zu Lebzeiten in einem Testament oder in einem Erbvertrag errichtet werden. Gerade an diesem Punkt gilt es aber doch einiges zu beachten, vor allem wenn es um die Entscheidung der Frage geht: Stiftung errichten oder doch „nur“ ein Vermächtnis anordnen?
Denn Stiftung und Vermächtnis sind sehr unterschiedliche Rechtsinstitute. Welches Rechtsinstitut im konkreten Fall für die konkreten Bedürfnisse besser geeignet ist, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Sie überlegen, testamentarische eine Stiftung zu errichten, sind aber nicht sicher, ob und wie das im Einklang mit Ihrem „letzten Willen“ steht? Wir können Ihnen mit unserer umfassenden Erfahrung in Stiftungsrecht und Erbrecht helfen, Konflikte zwischen Stiftungsrecht, Ehe- und Erbrecht vorab zu erkennen und die besten Lösungen für Ihre Situation zu finden! Rufen Sie uns gerne an unter +423 384 01 55.
Steuerliche Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein
Es ist kein Geheimnis: Eine gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein hat klare steuerliche Vorteile – das macht diese Stiftung für viele vermögende Privatpersonen und Unternehmen attraktiv.
Werden beispielsweise deutsche Immobilien in die Stiftung eingebracht, sinkt die laufende Steuerbelastung z. B. bei Mieterträgen vom Spitzensteuersatz der deutschen Einkommensteuer (42% bzw. 45% zzgl. Soli und Kirchensteuer) auf den deutschen Körperschaftssteuersatz (15% zzgl. Soli). Außerdem entfällt die laufende Gewerbesteuerbelastung und bei einer Veräußerung einer Immobilie nach mehr als zehn Jahren, sind Veräußerungsgewinne dann ebenso wie bei anderen Steuerpflichtigen steuerfrei.
Dieses Immobilien-Beispiel ist dabei nur ein Beispiel für steuerliche Vorteile der Gründung einer Stiftung in Liechtenstein. Alle Vorteile hier aufzulisten, würden den Rahmen sprengen!
Sie wollen wissen, welche steuerlichen Vorteile eine Stiftung in Liechtenstein Ihnen ganz konkret bringen könnte? Rufen Sie uns gerne an unter +423 384 01 55 – wir klären das für Sie!
Warum keine deutsche Stiftung?
Eine deutsche Stiftung hat im Vergleich zu einer liechtensteinischen Stiftung einige signifikante Nachteile:
- Bei der Aufsicht über eine deutsche Stiftung sitzt immer eine staatliche Landesstiftungsaufsicht „mit im Boot! Das verkompliziert die Errichtung der Stiftung und die spätere Stiftungsverwaltung. Alle 30 Jahre hat eine deutsche Stiftung außerdem eine Erbersatzsteuer in Höhe von bis zu 30% zu entrichten – bei einer liechtensteinischen Stiftung entfällt dieser bittere Aderlass.
- Im Falle einer Satzungsänderung läuft man Gefahr, möglicherweise Erbschaftssteuer auszulösen.
- Errichtung und Betrieb einer Stiftung sind in Deutschland vergleichsweise mühsam. Die beteiligten deutschen Behörden sind regelmäßig personell unterbesetzt, was das Verwaltungsverfahren bei der Errichtung der Stiftung nicht selten unnötig in die Länge zieht.
- In Liechtenstein sind Behörden personell und sachlich besser ausgestattet. Zudem profitiert man von kurzen Wegen und einer anderen Kultur zwischen Staat, Bürger und Stiftungen. Der reine Errichtungsvorgang einer Stiftung dauert in Liechtenstein nur wenige Werktage.