Die eine Liechtensteinische Stiftung an sich gibt es nicht. Eine Stiftung in Liechtenstein kann unterschiedlich gestaltet sein: Steht Wohltätigkeit als Stiftungszweck bei einem Stiftungsprojekt im Vordergrund, ist eine gemeinnützige Stiftung die richtige Wahl. Soll mit der Errichtung einer Stiftung in Liechtenstein ein Familienvermögen für künftige Generationen bewahrt werden, liegt die Gründung einer Familienstiftung nahe.
Die Liechtensteinische Stiftung
Unabhängig von Gemeinnützigkeit oder Familienstiftung: Eine Liechtensteinische Stiftung ist ein „verselbständigtes Zweckvermögen“ und rechtlich betrachtet eine juristische Person. Die Stiftung hat damit eine eigene „Rechtspersönlichkeit“. Anders als z. B. eine GmbH oder AG hat eine Stiftung allerdings keine(n) Eigentümer.
Wie entsteht das Zweckvermögen der Stiftung?
Eine Person oder mehrere Personen übertragen als Stifter eigenes (Privat-)Vermögen wie z. B. Bankanlagen wie Aktien oder Sparkonten, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen auf die Stiftung. Dieser Vorgang wird dann Einbringung oder Widmung von Vermögenswerten genannt.
Stifter können Privatpersonen sein, aber auch Unternehmen wie z. B. eine GmbH oder AG. Durch die Übertragung von Vermögensteilen erwirbt die Stiftung eigenes Vermögen, das Zweckvermögen.
Zuwendungen an eine Stiftung haben ggfs. erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast des Stifters! Wann das in welchem Umfang der Fall ist, klären wir für Ihren individuellen Fall gerne in einem persönlichen Gespräch! Sie erreichen uns unter +423 384 01 55 – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Stiftungsverwaltung
Ist die Stiftung errichtet, führt der Stiftungsvorstand – in der Liechtensteinischen Stiftung „Stiftungsrat“ genannt – ihre laufenden Geschäfte und ist damit für die sog. Stiftungsverwaltung verantwortlich. Das Stiftungsvermögen muss vom Stiftungsrat exakt so verwaltet werden, wie es der Stifter vorgegeben hat. Vergleichbar ist der Stiftungsrat deswegen z. B. mit einem Testamentsvollstrecker. Überwacht wird der Stiftungsrat von einem fakultativen Aufsichtsrat. In der Regel ist der Stifter ein Mitglied dieses Aufsichtsrates, um beispielsweise nachvollziehen zu können, ob und wie der Stiftungszweck realisiert wird.
Gemeinnützige Stiftung
Die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig erfolgt in Liechtenstein nur auf ein entsprechendes Gesuch an die Stiftungsaufsichtsbehörde. Wird eine Stiftung als gemeinnützig anerkannt, kann sie auf Antrag bei den zuständigen Behörden von der Besteuerung befreit werden.
Maßgeblich für die Anerkennung einer Stiftung in Liechtenstein als „Gemeinnützige Stiftung“ sind dann u. a.
- die Statuten der Stiftung
- der unabänderlich gemeinnützige Zweck und
- das zur Verfügung stehende Vermögen.
Gemeinnützige Stiftungszwecke können sich z. B. auf die Förderung von
- Kunst, Bildung oder die Sozialfürsorge beziehen, auf die
- Förderung der Menschenrechte oder auch auf
- Umweltschutz oder Entwicklungshilfe etc.
Wichtig ist dabei zu wissen: Eine gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein kann auch gemeinnützige Institutionen und Organisationen im Ausland unterstützen. Das macht diese Form der Stiftung international interessant.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater analysieren Ihr Stiftungsprojekt und gestalten es so, dass es möglich ist, den Stiftungszweck und steuerliche Vorteile im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten optimal in Einklang zu bringen. Rufen Sie uns gerne an unter +423 384 01 55!
Wissenswert ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass man Spenden an gemeinnützige Stiftungen in Liechtenstein steuerlich geltend machen.
Wenn Sie Geld an eine Stiftung spenden wollen, kontaktieren Sie uns gerne! Wir klären für Sie die richtige Höhe des Spendenbetrages und den besten Zeitpunkt für Ihre Spende, damit Sie steuerliche Vorteile im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten optimal nutzen können.
Familienstiftung
Die meisten Stiftungen in Liechtenstein verfolgen – anders als in Deutschland – privatnützige Zwecke. Hierfür sieht das Stiftungsrecht in Liechtenstein eine eigene Stiftungsform vor: die Familienstiftung. Anders als bei der gemeinnützigen Stiftung unterliegt die Familienstiftung in Liechtenstein der ordentlichen – aber sehr moderaten – Gewinnbesteuerung.
Auch wenn man es allein wegen des Namens der Stiftung vermuten könnte: Verwandtschaft zwischen Stifter und Begünstigtem bzw. Begünstigten ist keine zwingende Voraussetzung für die Errichtung einer Familienstiftung!
Die Familienstiftung verfolgt den Zweck, entweder einen Familienangehörigen oder mehrere Familienangehörige bzw. auch Nichtverwandte finanziell zu unterstützen. Das kann durch einmalige finanzielle Hilfen oder laufende Zahlungen geschehen.
Familienstiftungen werden deshalb häufig initiiert, um z. B. Ausbildungskosten und den Lebensunterhalt während einer Ausbildung / einem Studium von Kindern oder Enkeln zu finanzieren. Auch denkbar ist für eine Familienstiftung, Angehörigen im Falle von Krankheit oder Berufsunfähigkeit finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen oder eine Immobilie zu erwerben, um Begünstigte der Stiftung darin wohnen zu lassen.
Solche Zuwendungen können auch an Bedingungen geknüpft werden. So ist es z. B. denkbar, dass die Kinder des Stifters erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder einer bestimmten Ausbildung vom Stiftungsvermögen profitieren. Nahezu jede Bedingung, die der Stiftungsrat unzweifelhaft als „erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ (Hochschulabschluss, Hochzeit etc.) beurteilen kann, ist als Voraussetzung oder Ausschlusskriterium für Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen denkbar.
Sie wollen Ihr Familienvermögen sinnvoll für Kinder, Enkel oder andere Begünstigte einsetzen? Vielleicht ist dann die Familienstiftung in Liechtenstein die richtige Lösung für Ihre Idee. Wir helfen Ihnen, diese Frage zu beantworten – rufen Sie uns an unter +423 384 01 55.