Eine Stiftung ist aus rechtlicher Sicht etwas Besonderes: Sie hat keine Eigentümer. Sie gehört also niemandem, sondern – wenn man so will – nur sich selbst. Es gibt keine Aktionäre, keine Gesellschafter, keine Mitglieder. Aber wer kann eine Stiftung gründen und wie läuft die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein ab?
Stifter und Mindestkapital
Grundsätzlich kann jede natürliche Person eine Stiftung gründen, wenn sie volljährig ist. Neben sog. natürlichen Personen können aber auch juristische Personen eine Stiftung in Liechtenstein errichten, also z. B. Unternehmen, die als GmbH oder AG organisiert sind.
Um eine Stiftung in Liechtenstein gründen zu können, ist mindestens ein Stiftungskapital von 30.000 CHF notwendig. Ob dieses Kapital als Barkapital oder in Sachwerten aufgebracht wird, ist gleichgültig (Bargründung oder Sachgründung).
Wie die Stiftung heißen soll – bei dieser Entscheidung sind die Stifter vollkommen frei. Auch reine Fantasienamen sind möglich. Der Name der Stiftung (ihre „Firma“) muss lediglich in lateinischen bzw. deutschen Buchstaben abgebildet werden können.
Stiftungserklärung und Stiftungsurkunde
Um eine Stiftung wirksam errichten zu können, ist dann zunächst eine von dem Stifter bzw. von den Stiftern unterschriebene und beglaubigte Stiftungserklärung notwendig – die sog. Stiftungsurkunde. Die Beglaubigung findet in der Regel beim Fürstlichen Landgericht statt.
Diese Stiftungserklärung enthält u. a. Folgendes:
- Name der Stiftung
- Stiftungszweck
- Stiftungsfonds (= Gründungsvermögen)
- Begünstigte
- Angaben zur Organisation (Stiftungsrat, Stiftungsaufsichtsrat) inkl. Benennung von Personen
- Angaben zur Liquidation
In der Stiftungsurkunde widmet der Stifter / widmen die Stifter einen Teil ihres Vermögens einem bestimmten Zweck und/oder bestimmten Begünstigten. (vgl. dazu „Warum gründet man eine Stiftung“). Nicht zuletzt können Stifter sich in der Stiftungserklärung aber auch selbst (Kontroll-)Rechte in Bezug auf die Stiftung einräumen, um in gewisser Weise selbst auch noch etwas Kontrolle über die Stiftung zu behalten, z. B. als Stiftungsrat, Kurator oder Protektor oder andere Regelung.
Die Errichtung der Stiftungsurkunde nach den individuellen Vorstellungen des Stifters / der Stifter ist das Herzstück einer Stiftungsgründung. Hier kommt es auf die Erfahrung und Kompetenz der anwaltlichen und steuerberatenden Begleitung des Projektes an, damit der Stifterwille auch wirklich individuell und korrekt umgesetzt wird! Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten und begleiten Sie gerne in Ihrem Stiftungsprojekt, mit jahrelanger Erfahrung!
Die Stiftungsurkunde einer gemeinnützigen Stiftung wird beim Amt für Justiz hinterlegt, ist aber nicht öffentlich einsehbar.
Gründungsdauer
Anders als die Gründung einer Stiftung in Deutschland z. B. ist die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein schnell und unkompliziert möglich. Sind alle Entscheidungen und Vorbereitungen (s.o.) getroffen, dauert die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein i. d. R. nicht mehr als 7–10 Werktage.
Eintragung ins Handelsregister?
In das Handelsregister muss eine Stiftung in Liechtenstein nur eingetragen werden, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (auch als Privatstiftung!) oder wenn es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt. Familienstiftungen, die nicht gewerblich aktiv sind, müssen nicht eingetragen werden – hier wird die Stiftungsurkunde lediglich hinterlegt. Seit 2009 besteht jedoch die Pflicht zur Hinterlegung der sog. „Gründungsanzeige“. Diese Hinterlegung muss innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung der Stiftung erfolgen und ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder beispielsweise Treuhänder muss bestätigen, dass die in der Gründungsanzeige enthaltenen Angaben korrekt sind.
Eine eintragungspflichtige Stiftung entsteht erst in dem Augenblick, in dem die Stiftung auch tatsächlich im Öffentlichkeitsregister/Handelsregister eingetragen wird. Ist nur eine Hinterlegung bzw. Gründungsanzeige notwendig, entsteht die Stiftung mit Unterzeichnung der Errichtungsdokumente.
Einbringung der Vermögenswerte in die Stiftung
Das Stiftungsvermögen kann aus allen denkbaren Vermögenswerten bestritten werden: aus Wertpapieren, Immobilien, Barmitteln, Edelmetallen, Firmenbeteiligungen – kurzum: Alles, was einem Menschen gehören kann, kann auch einer Stiftung gehören und damit in die Stiftung eingebracht werden.
Stiftungsverwaltung: Stiftungsrat, Aufsichtsrat und Stiftungsaufsicht
Das Stiftungsvermögen muss nach der Errichtung der Stiftung vom Stiftungsrat exakt so verwaltet werden, wie es der Stifter vorgegeben hat. Geleitet wird die Liechtensteinische Stiftung deshalb vom Stiftungsrat, der aus mindestens zwei Personen bestehen muss. Er verwaltet das Stiftungsvermögen.
Der Stiftungsrat haftet persönlich dafür, dass er die Vorgaben des Stifters ordnungsgemäß erfüllt. Um das zu überwachen, kann der Stifter einen Aufsichtsrat vorsehen, der den Stiftungsrat überwacht und bei etwaigen Verfehlungen angemessene rechtliche Schritte einleitet.
Überwachung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde
Eine gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein unterliegt zudem der Aufsicht der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA). Einmal jährlich muss sich die Stiftung der Revision einer unabhängigen Revisionsstelle unterziehen. Dabei werden die zweckgemäße Verwendung und Verwaltung des Stiftungskapitals auf den Prüfstand gestellt. Eine Familienstiftung unterliegt zunächst keiner Pflicht zur Revision – eine freiwillige Prüfung durch die STIFA oder eine Revisionsstelle ist aber möglich.
Reibungslose Organisation und Errichtung der Stiftung
Bei der individuellen Ausgestaltung und Organisation einer „liechtensteinischen Stiftung 2.0“ arbeiten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater aus dem Wohnsitzland der Stifter und der Begünstigten grenzüberschreitend mit Kollegen in Liechtenstein zusammen, um eine bestmögliche Ausrichtung der Stiftung zu erreichen. Diese Zusammenarbeit erleichtert es, die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein reibungslos „über die Bühne zu bringen“.
Sie denken darüber nach, eine Stiftung zu gründen? Sie wissen aber nicht, welche Arten von Stiftungen es gibt, welche Vorteile welche Stiftungsform hat und benötigen daher Unterstützung bei der Gründung und späteren Verwaltung? Dann rufen Sie uns an unter +423 384 01 55! Wir beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie mit viel Erfahrung bei der Stiftungsgründung!